Urteile zum Thema dissoziative Identitätsstörung (wird erweitert, sendet mir gerne welche zu, um andere zu unterstützen!)

 

Aktenzeichen: AZ S 14 KR 326/13

Fortführung der Psychotherapie - Bewilligung weiterer Stunden nach aufgebrauchtem Stundenkontingent

Begründung: Der Sachverständige bestätigt in seinem Gutachten vom 21. März 2016 zunächst die Diagnose einer dissoziativen Störung (ICD-10-GM F44.81).
Die Erkrankung, die bei 0,5 Prozent der Bevölkerung auftrete, sei erforscht. Die Erkrankung sei aufgrund einer Suizidrate von 75-80 Prozent als lebensbedrohliche Erkrankung einzuschätzen.

Aktenzeichen: L 13 VG 4/04

Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen dissoziativer Identitätsstörung


Bei Vorliegen einer dissoziativen Identitätsstörung können unvollständige und sogenannte verzögerte Erinnerungen häufig angetroffen werden, ohne dass eine solche Verzögerung als Indiz für fehlende Glaubwürdigkeit angesehen werden kann. Eine Anwendung des § 15 KOVVfG ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

Nichtamtliche Leitsätze:

Sexueller Missbrauch in der Kindheit kann zu dissoziativen Störungen bzw. posttraumatischen Syndromen führen. Dies ergibt sich u.a. aus Nr. 71 der "Anhaltspunkte".
Bei Vorliegen einer dissoziativen Identitätsstörung können unvollständige und sogenannte verzögerte Erinnerungen häufig angetroffen werden, ohne dass eine solche Verzögerung als Indiz für fehlende Glaubwürdigkeit angesehen werden kann. Eine Anwendung des § 15 KOVVfG ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

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Aktenzeichen:  L 13 VG 4/04 Urteil vom 27.04.2006

OEG - DIS als Schädigungsfolge


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat: Bei der Klägerin das Vorliegen einer „dissoziativen Identitätsstörung“ als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen und ab 1. Januar 1999 Leistungen nach einer MdE von 60 v. H. zu erbringen.

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Aktenzeichen: S 6 VG 16/06 Urteil vom 30.06.2008 

OEG - DIS als Schädigungsfolge


1. Sexueller Missbrauch in der Kindheit kann zu dissoziativen Störungen bzw. posttraumatischen Syndromen führen. Dies ergibt sich u.a. aus Nr 71 der "Anhaltspunkte".
2. Bereits die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung stellt nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse ein gewichtiges Indiz für Gewalterfahrungen im frühen Kindesalter dar.
3. Das Krankheitsbild der dissoziativen Identitätsstörung kann eine Einschränkung der Beweismittel und Explorationsmöglichkeiten mit sich bringen.
4. Bei Vorliegen einer dissoziativen Identitätsstörung können unvollständige und so genannte verzögerte Erinnerungen häufig angetroffen werden, ohne dass eine solche Verzögerung als Indiz für fehlende Glaubwürdigkeit angesehen werden kann. Eine Anwendung des § 15 KOVVfG ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

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Aktenzeichen: L 13 VG 1/05 Urteil vom 05.06.2008

OEG - Entschädigungsleistungen (negativ)

1. Der tätliche Angriff nach § 1 Abs.1 OEG durch einen sexuellen Mißbrauch als Kind bedarf auch dann des Vollbeweises, wenn er lange zurück liegt und erst spät dem Opfer bewußt wurde.
2. Die Beweiserleichterung nach § 6 Abs.3 OEG iVm § 15 KOV-VfG (eigene Angaben der Antragstellerin) kann erst dann zum Zuge kommen, wenn andere Beweismittel objektiv nicht vorhanden sind.
3. Die Unannehmlichkeiten einer Aussage für Zeugen und Opfer im OEG - Verfahren mit dem Hintergrund des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes durch Angehörige rechtfertigen es in der Regel nicht, von ihrer Vernehmung abzusehen.
4. Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass nach medizinischer Erkenntnis zwischen einem sexuellen Mißbrauch als Kind und und den gegenwärtig vorhandenen psychischen Erkrankungen der erwachsenen Antragstellerin ein kausaler Zusammenhang bestehen dürfte, vermag die gebotene Feststellung nicht zu ersetzen, ob ein Mißbrauch im Sinne eines Angriffs vorlag.
5. Die in Strafverfahren üblichen psychologischen Glaubhaftigkeitsgutachten können auch zur Ausfüllung des in § 15 Satz 1 KOV - VfG genannten Tatbestandsmerkmals der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin herangezogen werden.

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Aktenzeichen: B 9 V 3/12 R Urteil vom 17. 4. 2013

OEG - Gewährung von Beschädigtenrente

 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit sie die Gewährung von Beschädigtenrente wegen Folgen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und Jugend der Klägerin betrifft.
Die zweitinstanzlich erhobene Klage betreffend Folgen körperlicher Misshandlung wird abgewiesen.
[1] Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Link und Link

Aktenzeichen: L 15 VG 7/11 Urteil vom 09.01.2018

Beschädigtenrente - Beweismaßstab

Leitsätze:
1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, hinsichtlich der behaupteten Taten auch innerhalb desselben Komplexes (hier sexueller Missbrauch durch verschiedene Handlungen) unterschiedliche Beweismaßstäbe anzuwenden. (Rn. 60)
2. Sowohl ein Nachweis als auch eine Glaubhaftmachung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG allein aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Erkrankung ist grundsätzlich nicht möglich (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats). (Rn. 91 und 97)

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Aktenzeichen: L 19 R 1047/14  Urteil vom 24.05.2017


Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
2. Psychische Erkrankungen sind erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.
3. Sind bei einem psychisch Erkrankten die Behandlungsmöglichkeiten auf psychiatrischem und psychotherapeutischem Fachgebiet bei weitem nicht ausgeschöpft, ist auch eine dauerhaft vorliegende zeitliche Leistungsminderung ist nicht hinreichend nachgewiesen.  (redaktioneller Leitsatz)

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Aktenzeichen: S 38 KA 45/19 Urteil vom 11.02.2020

Kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung


Leitsätze:
1. Liegen keine Versorgungsgründe vor, kann die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt werden (§ 103 Absatz 3a S. 3 zweiter HS SGB V.). (Rn. 14 – 15)
2. Maßgeblich ist die tatsächliche Versorgungssituation. Ein besonderes Leistungsspektrum (Behandlung von schwer traumatisierten Patienten) kann dazu führen, dass trotz genereller Überversorgung im Bereich der Psychotherapie Versorgungsgründe einer Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht entgegenstehen.  (Rn. 14)


Aktenzeichen: S 132 SB 483/11  22.04.2013 • L 13 SB 128/13  15.01.2015  •  L 13 SB 128/13 · LSG BRB · Urteil vom 15.01.2015

SBA - Grad der Behinderung & Merkzeichen G und B


 Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2013 aufgehoben. Der Beklagtewird unter Änderung des Bescheides vom 25. November 2010 in der Fassung des Bescheides vom 7. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2012 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin mit Wirkung vom 22. April 2010einen Grad der Behinderung von 70 und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B festzustellen. ImÜbrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nichtzugelassen

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Liebe Grüße,
Linehme

 

 

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